Erfolgt die Reduktion des Arbeitspensums von 100% auf 80% aufgrund einer verminderten Leistungsfähigkeit oder sind die notwendigen Therapien neben dem bisherigen 100%-Pensum nicht mehr durchführbar?
Wenn ja, dann ist es wichtig, dass die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt dies in der Krankengeschichte so dokumentiert. Denn wenn sich der Gesundheitszustand in Zukunft verschlechtern sollte und eine Invalidität eintritt, müsste die IV davon ausgehen, dass Sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 100%-Pensum erwerbstätig wären. Dies kann Einfluss auf die Ermittlung des Invaliditätsgrads und somit auf den Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente haben. Zudem wäre davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit, die schlussendlich zu Ihrer Invalidität geführt hat, im Zeitpunkt der Pensumsreduktion eingetreten ist. Damit wäre Ihre heutige Pensionskasse für die Ausrichtung einer Invalidenrente zuständig. Ist aber mangels Dokumentation in der ärztlichen Krankengeschichte und auch nicht anderweitig belegbar, dass Sie Ihr Pensum aufgrund einer verminderten Leistungsfähigkeit reduziert haben, könnte dies tiefere Versicherungsleistungen und bei einem oder mehreren Stellenwechseln gar einen Streitfall um die Zuständigkeit der Pensionskasse zur Folge haben.
Egal welches die genauen Gründe für die Pensumsreduktion sind, die 20%-ige Erwerbseinbusse müssen Sie finanziell verkraften können. Denn mangels Arbeitsunfähigkeitszeugnis haben Sie weder Anspruch auf eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers noch auf Krankentaggelder einer vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmenden abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Krankentaggeldversicherungen erbringen in der Regel ohnehin erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25% Taggelder).
Hinzu kommt, dass sich Ihr versicherter Verdienst im Falle einer allfälligen Arbeitslosigkeit oder einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entsprechend reduziert. Und zu guter Letzt äufnet sich Ihr Altersguthaben bei der Pensionskasse entsprechend weniger schnell. Müssen Sie sich nun Sorgen machen? Bei Berücksichtigung der obigen Ausführungen und bei bewusster Inkaufnahme der Auswirkungen nicht. Insbesondere dann nicht, wenn sich dadurch Ihre Lebensqualität erhalten oder gar erhöhen lässt.
Petra Kern, lic. iur., Rechtsanwältin, Leiterin Abteilung Sozialversicherung, Inclusion Handicap
Dieser Beitrag stammt aus der Rubrik «Ratgeber» der Zeitschrift «vertical». Werden auch Sie Mitglied und erhalten Sie weitere wertvolle Tipps für den Umgang mit Morbus Bechterew.